Kein Verweis auf kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen freien Werkstatt bei fiktiver Abrechnung

Das AG Dorsten kommt in seinem Urteil vom 19.09.2017 – Az.: 3 C 94/17 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte, der der Reparaturkalkulation bei fiktiver Abrechnung durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt zugrunde legt, sich nicht von der Versicherung auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen freien Werkstatt verweisen lassen muss. Der Geschädigte hat nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Er muss sich nicht auf die günstigsten erzielbaren Preise verweisen lassen, da bereits durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Fachwerkstatt kalkuliert wurden. Ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen freien Werkstatt würde die Dispositionsfreiheit des Geschädigten in unzulässiger Weise einschränken.

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Kein Verweis auf günstigere Stundenverrechnungssätze, wenn ortsübliche Stundenverrechnungssätze zugrundgelegt werden

Das AG München kommt in seinem Urteil vom 19.10.2017 – 343 C 11115/17 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen kalkulierten Kosten der Reparatur in einer in seinem Wohnbereich ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu den mittleren, ortsüblichen Stundenverrechnungssätze hat. Überschreiten die zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze diese Schwelle nicht, braucht sich der Geschädigte nicht auf eine angeblich günstigere Referenzwerkstatt des Versicherers verweisen zu lassen. Das AG München schließt sich insoweit der Entscheidung des OLG München vom 13.09.2013 an.

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