Der Geschädigte muss sich nicht auf Angebote räumlich entfernter Interessenten oder einen Sondermarkt verweisen lassen – es sei denn er ist selbst Gebrauchtwagenhändler

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach sich der Geschädigte nicht auf Angebote räumlich entfernter Interessenten oder einen Sondermarkt verweisen lassen muss – es sei denn er ist selbst Gebrauchtwagenhändler.

BGH, Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18

Aus den Entscheidungsgründen:

„1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls in der Regel nicht verpflichtet ist, bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs die Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen oder dem Schädiger Gelegenheit zum Nachweis höherer Restwertangebote zu geben.“

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Schadensersatz für Beschädigung eines KfZ durch den Parkservice eines Hotel-Mitarbeiters

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Halter eines KfZ Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn ein Reifen durch einen Mitarbeiter des Hotel-Parkservice beschädigt wurde (OLG Köln v. 26.8.2019 – 22 U 134/17).

Eigentlich ist die Feststellung des Gerichts eine Selbstverständlichkeit. Wer anderen einen Schaden zufügt haftet. Das Verschulden des Mitarbeiters ist dem Hotel zuzurechnen.

Versicherer verliert mit Kürzung des Fahrzeugschadens durch Prüfgutachten

Die HUK-Coburg Versicherung hat vor dem Landgericht Düsseldorf in einem Berufungsverfahren (Urteil vom 15.02.2019, Az.: 20 S 109/18) verloren, in dem es um die unberechtigte Kürzung des Fahrzeugschadens ging.

Das Verfahren war in erster Instanz bereits durch das AG Mettmann positiv für den Geschädigten entschieden worden.

Der Kläger hatte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Basis dieses Gutachtens den Reparatur des Fahrzeugschadens beauftragt. Die Rechnung entsprach wesentlich dem Gutachtenergebnis.

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Kein Verweis auf kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen freien Werkstatt bei fiktiver Abrechnung

Das AG Dorsten kommt in seinem Urteil vom 19.09.2017 – Az.: 3 C 94/17 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte, der der Reparaturkalkulation bei fiktiver Abrechnung durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt zugrunde legt, sich nicht von der Versicherung auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen freien Werkstatt verweisen lassen muss. Der Geschädigte hat nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Er muss sich nicht auf die günstigsten erzielbaren Preise verweisen lassen, da bereits durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Fachwerkstatt kalkuliert wurden. Ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen freien Werkstatt würde die Dispositionsfreiheit des Geschädigten in unzulässiger Weise einschränken.

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Quelle: www.verkehrsanwaelte.de

Kein Verweis auf günstigere Stundenverrechnungssätze, wenn ortsübliche Stundenverrechnungssätze zugrundgelegt werden

Das AG München kommt in seinem Urteil vom 19.10.2017 – 343 C 11115/17 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen kalkulierten Kosten der Reparatur in einer in seinem Wohnbereich ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu den mittleren, ortsüblichen Stundenverrechnungssätze hat. Überschreiten die zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze diese Schwelle nicht, braucht sich der Geschädigte nicht auf eine angeblich günstigere Referenzwerkstatt des Versicherers verweisen zu lassen. Das AG München schließt sich insoweit der Entscheidung des OLG München vom 13.09.2013 an.

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Quelle: www.verkehrsanwaelte.de

Restwertermittlung durch Sachverständige

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13.10.2009 (VI ZR 318/08) seine Rechtsprechung zur Ermittlung des Restwertes bei der Abrechnung eines total beschädigten Unfall-KfZ weiter konkretisiert. Es wurde klargestellt, dass in der Regel die Einholung von drei Angeboten auf dem REGIONALEN Markt eine geeignete Schätzgrundlage bildet. Die Angebote müssen dann allerdings konkret benannt werden. Somit ist ein Einstellen des Fahrzeuges in eine Restwertbörse durch den Sachverständigen NICHT erforderlich und es müssen auch keine Ausdrucke beigefügt werden. Der Geschädigte muss auch keine weiteren Bemühungen entfalten.

WICHTIG: Liegt von der Versicherung bereits ein konkretes, höheres Restwertangebot vor, BEVOR das Fahrzeug verkauft wird, ist dieses zu beachten bzw. für die Abrechnung maßgeblich.

Es hat sich allerdings eingebürgert, dass auch privat beauftragte Sachverständige Fahrzeuge im Totalschadensfall in eine Restwertbörse einstellen um die Ermittlung des Restwertes zu unterstützen.