Ja, auch Epileptiker können eine Fahrerlaubnis erhalten. In Deutschland richtet sich die Fahreignung bei Epilepsie nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung des Bundesamts für Straßenwesen. Im Grundsatz ist die Fahreignung nicht gegeben, jedoch gelten Ausnahmen. Entscheidend sind dabei die Art der Anfälle, die Dauer der Anfallsfreiheit und die Führerscheinklasse.
Die Voraussetzungen bei der Wiedererteilung entsprechen im Wesentlichen denen für die Ersterteilung:
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Nachweis der erforderlichen Anfallsfreiheit (je nach Fall 3 Monate bis 5 Jahre)
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Fachneurologisches Gutachten mit EEG und ggf. weiteren Untersuchungen
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Wer mit Epilepsie eine Fahrerlaubnis beantragen oder nach Entziehung wiedererlangen möchte, sollte frühzeitig mit einem Facharzt für Neurologie und ggf. einem Verkehrsmediziner zusammenarbeiten. Eine lückenlose Dokumentation der Anfallsfreiheit ist entscheidend.
Insbesondere der nachgewiesene anfallsfreie Zeitraum ist von erheblicher Bedeutung. So entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz, dass einem an Epilepsie erkrankten Inhaber einer Fahrerlaubnis diese entzogen werden darf, wenn er nicht nachweisen kann, über einen Mindestzeitraum von einem Jahr anfallsfrei gewesen zu sein, VG Mainz, Beschluss vom 22.11.2019, 3 L 1067/19.MZ.
In einer Stellungnahme gegenüber dem Gesundheitsamt hatte der Fahrerlaubnisinhaber angegeben, etwa ein Mal im Monat Krampfanfälle zu erleiden.
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