Voraussetzungen für den Handyverstoß nach § 23 Abs. 1a StVO

Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. setzt voraus, dass der Fahrzeugführer eines der dort genannten elektronischen Geräte benutzt und es hierfür aufnimmt oder hält.

OLG Stuttgart Beschluss vom 3.1.2019, 2 Rb 24 Ss 1269/18

Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. setzt – wie nach alter Rechtslage bis zu der durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 mit Wirkung vom 19. Oktober 2017 in Kraft getretenen Änderung des § 23 Abs. 1a StVO – nach wie vor voraus, dass der Fahrzeugführer ein Mobiltelefon oder nunmehr aufgrund der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO ein anderes elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, benutzt und es hierfür aufnimmt oder hält.

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Anforderungen an die Feststellung einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.04.2019 – 2 Rv 4 Ss 105/19

1. Auch bei deutlich die Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) übersteigenden BAK-Werten kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht allein hieraus auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden.

2. Aus einer vorangehenden einschlägigen Bestrafung und der damit verbundenen Warnwirkung kann je nach den Umständen des Einzelfalles auf ein vorsätzliches Handeln des Täters bei der neuen Trunkenheitsfahrt geschlossen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der der früheren Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt in einem Mindestmaß mit dem aktuell zu beurteilenden vergleichbar ist.

Weitgehend entsprechend entschied auch schon das OLG Stuttgart, Beschluß vom 4.5.2010, 5 Ss 198/10:

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Versicherer verliert mit Kürzung des Fahrzeugschadens durch Prüfgutachten

Die HUK-Coburg Versicherung hat vor dem Landgericht Düsseldorf in einem Berufungsverfahren (Urteil vom 15.02.2019, Az.: 20 S 109/18) verloren, in dem es um die unberechtigte Kürzung des Fahrzeugschadens ging.

Das Verfahren war in erster Instanz bereits durch das AG Mettmann positiv für den Geschädigten entschieden worden.

Der Kläger hatte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Basis dieses Gutachtens den Reparatur des Fahrzeugschadens beauftragt. Die Rechnung entsprach wesentlich dem Gutachtenergebnis.

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Führerscheine befristet nur 15 Jahre gültig

Die ersten Führerscheine müssen bereits ab 2021 umgetauscht werden. Es gelten gestaffelte Friste, je nach Ausstelldatum und Geburtsdatum des Inhabers.

Seit dem 19. Januar 2013 gelten neue Regeln in Bezug auf die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen. Diese ist aufgrund der Richtlinie (2006/126/EG) des Europäischen Parlamentes vom 20.12.2006 in Deutschland auf 15 Jahre beschränkt. Die Beschränkung gilt für alle Führerscheine, die ab dem 19.01.2013 ausgestellt wurden. Spätestens im Jahr 2033 laufen alle zuvor ausgegebenen Führerscheine dann ab und müssen in einen neuen Führerschein mit Befristung umgetauscht werden.

Der Umtausch ist nach jetzigem Rechtsstand eine reine Formalität, nachdem Nachteile hierdurch (außer den zu entrichtenden Gebühren) nicht verbunden sind. Die Führerscheinklassen bleiben entsprechend erhalten, wie schon bei der Einführung des Plastikführerscheines. Auch ist eine Prüfung oder ein sonstiger Nachweis nach jetzigem Recht nicht vorzulegen. Nachweise sind allein bei den LKW- und Bus-Klassen „wie üblich“ fortlaufend zu erbringen.

Führerscheininhaber, welche vor 1953 geboren wurden, müssen nicht umtauschen.

Bei Führerscheinen, die bis 31.12.1998 ausgestellt wurden, gilt die Umtauschpflicht gestaffelt nach Geburtsjahren:

  • 1953 – 1958 bis 19.01.2021
  • 1959 – 1964 bis 19.01.2022
  • 1965 – 1970 bis 19.01.2023
  • 1971 – später bis 19.01.2024

Für Führerscheine, die ab 1999 ausgestellt wurden, gelten dann weitere Fristen, abhängig vom Ausstellungsjahr, jedoch nicht mehr nach Geburtsjahr.

Nach 17 Jahren ohne Führerschein erneute Fahrprüfung?

Wer nach 17 Jahren ohne Führerschein eine erneute Fahrerlaubnis beantragt, muss unter Umständen noch einmal eine theoretische und praktische Fahrprüfung durchlaufen.
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d.W. vom 23.05.2018 (1 K 1113/17.NW).

Dem Kläger war 1998 der Führerschein für Lkw bis 7,5 t (heute Fahrerlaubnisklasse C1) wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss entzogen worden. Er beantragte 2015 eine erneute Fahrerlaubnis für diese Fahrzeugklasse. Die Fahrerlaubnisbehörde verlangte unter anderem eine erneute theoretische und praktische Fahrprüfung.

Dagegen wehrte sich der Kläger, unterlag allerdings vor Gericht. Die Behörde fordere zurecht eine erneute Fahrerlaubnisprüfung des Mannes, so die Richter. Er habe über lange Jahre keine Berechtigung mehr besessen, Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse C1 zu führen. Die Annahme sei gerechtfertigt, dass der Mann nach rund 17 Jahren ohne einschlägige Fahrpraxis mit Fahrzeugen dieser Klasse im öffentlichen Straßenverkehr die hierfür erforderlichen spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitze.

Ob auch andere Gerichte dieser Argumentation folgen werden, bleibt abzuwarten.

Gebrauchtwagenkauf und Gewährleistung – Verkürzung der Verjährung auf 1 Jahr ist unzulässig, EuGH C-133/16

Im deutschen Gewährleistungsrecht findet sich die vielfach praktizierte Regelung, wonach die Verjährung der gesetzlichen Gewährleistung des gewerblichen Verkäufers eines gebrauchten KfZ (oder einer anderen gebrauchten Sache) gegenüber einem privaten Käufer auf 1 Jahr begrenzt werden darf. Diese Verkürzung der Verjährung ist unzulässig

Diese Regelung ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, C-133/16) in dieser Form unwirksam, da das deutsche Recht – und dementsprechend die überwiegende Zahl der AGB von Verkäufern – zwei Begrifflichkeiten „unsauber“ in dem Begriff der Verjährung zusammengefasst hat.

Der EuGH unterscheidet jedoch genau zwischen der Haftungsfrist und der Verjährungsfrist. Die Haftungsfrist darf auf ein Jahr begrenzt werden, die Verjährungsfrist nicht.

Für den Verbraucher bedeutet dies, dass Mängel, die innerhalb der Haftungsfrist auftreten auch noch später, bis zum Ablauf von 2 Jahren, gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden können.

Innerhalb der Haftungsfrist gibt es noch die Besonderheit, dass innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe des Fahrzeuges eine sog. Beweislastumkehr zugunsten des Käufers besteht. Tritt der Mangel in dieser Zeit auf, wird vermutet, dass er bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges vorhanden war. Tritt ein Mangel auf, solltes dieser deshalb immer unverzüglich beim Verkäufer angezeigt werden.

Checkliste – erste Maßnahmen nach der Trennung

Die Situation nach einer Trennung ist zumeist belastet und in vielen Fällen sehr unübersichtlich. Dennoch sollte man an einige Sofortmassnahmen denken um Rechtsnachteile zu vermeiden und den „Neustart“ möglichst gut zu bewerkstelligen.

Wenn die Trennung weitgehend streitfrei verläuft, ist der Handlungsdruck natürlich nicht so hoch wie bei einer streitigen Trennung.

Leider verlaufen Trennungen oft unschön. Waren Gewalttätigkeiten des anderen Ehegatten Grund für die Trennung? Dann sollte dringend darüber nachgedacht werden

  • ein Frauenhaus oder eine ähnliche Einrichtung aufzusuchen
  • Strafanzeige zu erstatten
  • einen Gewaltschutzantrag (Eilantrag!) zu stellen

Wichtig sind in allen anderen Fällen (die Liste kann hier nur beispielhaft sein):

  • die Einrichtung getrennter Bankkonten
  • ein Komplettausdruck über alle bisherigen Konten und Verbindlichkeiten
  • die Sicherstellung eines „Startkapitals“ in Form von Bargeld oder sonst „flüssigen“ Mitteln
  • die Mitnahme der wichtigsten Dinge (geschäftliche Unterlagen, PC, Handy, KfZ, usw.)
  • die Sicherung der wesentlichen Unterlagen (Versicherungen, Sparbücher, Bausparverträge, Kontoauszüge, usw.)
  • die Regelung der Wohnsituation, des Hausrates
  • soweit Kinder betroffen sind, eine tragfähige Regelung des dauerhaften Aufenthaltes der Kinder und eine Umgangsregelung für den anderen Ehegatten
  • die Beratung und Regelung des Kindesunterhaltes
  • ggf. eine Überprüfung der staatlichen Leistungen und Mitteilung der neuen Bankverbindung an die Behörden
  • ggf. eine Antragstellung zu Kindergeld, Erziehungsgeld, Hartz-IV, Wohnkostenzuschuss, ggf. Unterhaltsvorschuss

So seltsam es im ersten Moment klingt: die eigentliche Ehescheidung ist zeitlich ein sehr nachrangiges Thema! In der Regel muss erst ein Trennungsjahr verstreichen, bis die Ehe geschieden werden kann.

Es sollte zur Regelung der Scheidungsfolgen über den Abschluss einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung nachgedacht werden. In dieser können fast alle finanziellen Fragen rund um die Ehescheidung geregelt werden.

Winterreifenpflicht

Wie ist das eigentlich mit den Winterreifen? Wann müssen/sollen welche Reifen zum Einsatz kommen?

Die Pflicht besteht nur bei winterlichen Bedingungen!

Zunächst einmal hilft der Blick ins Gesetz § 2 Absatz 3a StVO:

„Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.“

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Keine Mithaftung des Auffahrenden trotz Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit um ca. 20 %

LG Rottweil Urteil vom 19.8.2016, 1 S 57/16
Vorinstanz: AG Horb am Neckar vom 31.03.2016,  1 C 47/16

Ein mit 20% über der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn fahrender PKW war hinten auf einen plötzlich vor ihn ausscherenden LKW aufgefahren.

Aus den Gründen des Berufungsurteiles:

„Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 3, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG – hinsichtlich der Beklagten Ziffer 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG – verneint. Die vom Amtsgericht ermittelte Haftungsquote, nämlich Alleinhaftung des Klägers, dem das Verschulden seiner Fahrerin zuzurechnen ist, ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidungsgründe legen überzeugend und ausführlich dar, dass dem Kläger kein Anspruch zusteht. Auf die Urteilsbegründung wird ausdrücklich Bezug genommen.

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Keine Haftung des Busfahrers für einen Sturz während des Anfahrens – Obliegenheit zur Eigensicherung des Fahrgastes

Keine Haftung des Busfahrers für einen Sturz während des Anfahrens. Am gleichen Tag hat das Gericht in einem Parallelverfahren 11 U 108/17 ebenfalls zugunsten des Busfahrers entschieden.

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2018, 11 U 57/17
Vorinstanz: Landgericht Bochum, 8 O 23/17

Aus den Gründen:

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung umfasst die Pflicht eines Fahrgastes zur Eigensicherung die Obliegenheit, sich unmittelbar nach dem Zusteigen in eine Straßenbahn oder einen Linienbus sicheren Stand oder einen Sitzplatz sowie sicheren Halt zu verschaffen (vgl. u.a.: Senat, NZV 2017, 377 m.w.N.). Auch aus § 4 Abs. 3 S. 5 BefBedV und § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft ergibt sich, dass ein Fahrgast eines Busses verpflichtet ist, sich „stets“ einen festen Halt zu verschaffen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BefBedV haben sich Fahrgäste bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Kommt ein Fahrgast bei normaler Anfahrt einer Straßenbahn oder eines Linienbusses zu Fall, spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist. Hat es ein Fahrgast versäumt, gerade in dem Zeitraum des besonders gefahrenträchtigen Anfahrens sicheren Halt an einer der Haltestangen zu suchen, trifft ihn nicht nur ein leichtes, sondern ein erhebliches Mitverschulden, demgegenüber die Betriebsgefahr der Straßenbahn oder des Linienbusses bei der Abwägung der Schadenursachen völlig zurücktritt (vgl. Senat, a.a.O.).

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