Die HUK-Coburg Versicherung hat vor dem Landgericht Düsseldorf in einem Berufungsverfahren (Urteil vom 15.02.2019, Az.: 20 S 109/18) verloren, in dem es um die unberechtigte Kürzung des Fahrzeugschadens ging.
Das Verfahren war in erster Instanz bereits durch das AG Mettmann positiv für den Geschädigten entschieden worden.
Der Kläger hatte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Basis dieses Gutachtens den Reparatur des Fahrzeugschadens beauftragt. Die Rechnung entsprach wesentlich dem Gutachtenergebnis.
Die Versicherung holte intern ein Prüfgutachten der Fa. ControlExpert ein und kürzte die Reparaturkosten um € 1.675,74.
Das Landericht Düsseldorf verurteilte die HUK-Coburg Versicherung zur vollständigen Zahlung der Reparaturkosten.
Wenn ein Unfallgeschädigter ein Sachverständigengutachten einholt und auf dieser Basis einen Reparaturauftrag erteilt, hat er alles Erforderliche getan. Die in Rechnung gestellten Reparaturkosten sind dann vom Schädiger, bzw. dessen Haftpflichtversicherer, zu zahlen. Völlig unerheblich ist dabei, ob der Gutachter bei der Berechnung der Kosten oder die Reparaturfirma bei ihrer Arbeit Fehler gemacht haben. Diese sind den Unfallgeschädigten nicht zuzurechnen. Das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko trägt immer der Schädiger.