Rechtliche Einordnung von E-Scootern
Bei einem E-Scooter handelt es sich um einen elektrischen Tretroller. Es gelten diverse gesetzliche Regelungen, welche ihn anders als ein Spielzeug (das wäre der echte nichtelektrische Tretroller) rechtlich ähnlich den normalen Kraftfahrzeugen einordnet.
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E-Scooter gelten als Elektrokleinstfahrzeuge (§ 1 Abs. 1 eKFV)
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Sie sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG
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Betriebserlaubnis = ABE nach § 4 eKFV erforderlich
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darf maximal 20 km/h fahren
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Versicherungspflicht mit „Mofa-Kennzeichen“
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Nutzung erlaubt auf: Radwegen, Radfahrstreifen, Fahrradstraßen (§ 10 eKFV)
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Nutzung nicht erlaubt auf Gehwegen
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Mindestalter: 14 Jahre (§ 2 Abs. 1 eKFV)
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Keine Führerscheinpflicht
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Promillegrenzen: wie bei allen anderen Kraftfahrzeugen
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Achtung Fahranfänger: die 0,00-Promille-Grenze nach § 24c StGB gilt auch für Fahrten auf dem E-Scooter!
Der Unterschied: was ist ein E-Roller?
Ein „E-Roller“ ist etwas anderes als ein „E-Scooter“. Im Gegensatz zum E-Scooter, fährt ein E-Roller „von alleine“, ist als das elektrisch fahrende Pendant zu einem klassischen Roller, wie z.B. der „Vespa“ oder entsprechenden Fahrzeugen anderer Hersteller. Es handelt sich um einen elektrischen Motorroller.
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E-Roller ist normales Kraftfahrzeug nach § 1 Abs. 2 StVG
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Betriebserlaubnis = Straßenzulassung = ABE erforderlich
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darf maximal 45 km/h fahren
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Versicherungspflicht mit „Mofa-Kennzeichen“
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Führerscheinpflicht, je nach technischen Daten mindestens „AM“ = „Rollerführerschein“
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Mindestalter grundsätzlich 16 Jahre (in einigen Bundesländern 15 Jahre)
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Helmpflicht
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Nutzung nur auf normalen Straßen erlaubt
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Promillegrenzen: wie bei allen anderen Kraftfahrzeugen
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Achtung Fahranfänger: die 0,00-Promille-Grenze nach § 24c StGB gilt auch für Fahrten auf dem E-Roller!
Das E-Bike – Pedelec oder „echtes“ E-Bike?
Wenn von „E-Bikes“ die Rede ist, müssen zunächst zwei grundsätzlich unterschiedliche Fahrzeugtypen unterschieden werden. Das „echte“ E-Bike ist ein vollelektrisch fahrendes Motorrad mit Gashebel. Häufig wird mit dem Begriff „E-Bike“ jedoch das sogenannte „Pedelec“ oder „Elektrofahrrad“ gemeint, welches ein Fahrrad mit elektrischer Tretunterstützung ist. Der Motor schaltet sich hier nur zu, wenn die Pedale getreten werden.
Mit Tretunterstützung bis 25 km/h – Pedelec
Hier handelt es sich um das „E-Bike“, das üblicherweise im Fahrradladen verkauft wird. Es wird juristisch im Wesentlichen wie ein Fahrrad behandelt.
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keine Zulassung erforderlich
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keine Versicherung erforderlich – als Privathaftpflicht dringend empfohlen!
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keine Helmpflicht – dringend empfohlen!
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Nutzung auf Radwegen
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Promillegrenzen wie bei Fahrrädern
Mit Tretunterstützung bis 45 km/h – S-Pedelec
Hier handelt es sich um ein „Schnelles Pedelec“ also immer noch mit Tretunterstützung, jedoch mit hoher zulässiger Geschwindigkeit. In diese Kategorie fallen auch die getunten normalen Pedelecs, also Achtung wegen der zusätzlichen rechtlichen Verpflichtungen! Im Wesentlichen gelten die gleichen Regeln wie für Roller und Mopeds.
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Kraftfahrzeug nach § 1 Abs. 2 StVG
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Führerscheinpflicht mindestens „AM“
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Mindestalter grundsätzlich 16 Jahre
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Versicherungspflicht mit „Mofa-Kennzeichen“
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Helmpflicht wie bei Mofa/Roller/Motorrad typgeprüft
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Nutzung nur auf normalen Straßen erlaubt, die Sonderregeln für Fahrräder gelten nicht
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Nutzung von Radwegen nur im Ausnahmefall
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Promillegrenzen wie bei allen Kraftfahrzeugen
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Achtung Fahranfänger: die 0,00-Promille-Grenze nach § 24c StGB gilt auch für Fahrten auf dem E-Roller!
Ohne Tretunterstützung bis 25 km/h = elektrisches Mofa
Das E-Bike ohne Tretunterstützung fährt per elektrischem Gashebel und ist im Wesentlichen mit einem Mofa zu vergleichen.
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Kraftfahrzeug nach § 1 Abs. 2 StVG
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Führerscheinpflicht mindestens Mofa-Prüfbescheinigung oder „AM“
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Mindestalter 15 Jahre
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Versicherungspflicht mit „Mofa-Kennzeichen“
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Helmpflicht wie bei Mofa/Roller/Motorrad typgeprüft
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Nutzung nur auf normalen Straßen erlaubt, die Sonderregeln für Fahrräder gelten nicht
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Nutzung von Radwegen nur außerorts
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Promillegrenzen wie bei allen Kraftfahrzeugen
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Achtung Fahranfänger: die 0,00-Promille-Grenze nach § 24c StGB gilt auch für Fahrten auf dem E-Roller!
Ohne Tretunterstützung bis 45 km/h = Kleinkraftrad
Das E-Bike ohne Tretunterstützung fährt per elektrischem Gashebel und ist im Wesentlichen mit einem Roller oder Moped zu vergleichen.
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Kraftfahrzeug nach § 1 Abs. 2 StVG
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Führerscheinpflicht mindestens „AM“
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Mindestalter grundsätzlich 16 Jahre
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Versicherungspflicht mit „Mofa-Kennzeichen“
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Betriebserlaubnis = Straßenzulassung = ABE erforderlich
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Helmpflicht wie bei Mofa/Roller/Motorrad typgeprüft
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Nutzung nur auf normalen Straßen erlaubt, die Sonderregeln für Fahrräder gelten nicht
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Promillegrenzen wie bei allen Kraftfahrzeugen
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Achtung Fahranfänger: die 0,00-Promille-Grenze nach § 24c StGB gilt auch für Fahrten auf dem E-Roller!

