Fahrerlaubnisentziehung auch bei geringem Drogenkosnum

VG München (6. Kammer), Beschluss vom 04.04.2025 – M 6 S 24.7710

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde. Diese erlangte durch eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes Kenntnis von einer Ordnungswidrigkeit des Antragstellers. Dieser führte ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Alkohol, THC und Amphetamin.

Die Analyse der entnommenen Blutprobe ergab ausweislich des Befundberichts einen Wert von ca. 5,2 µg/l Amphetamin. Hiernach sei der Konsum von Amphetaminen gesichert. Die ermittelte Konzentration sei sehr gering und liege unterhalb des Kalibrationsbereiches, so dass die Angabe als „ca.“ erfolge.

Mit Schreiben hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur geplanten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Amphetamin an. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit gegeben, sich zu der Angelegenheit zu äußern. Dem Antragsteller wurde zudem die Möglichkeit eingeräumt, freiwillig auf seine Fahrerlaubnis zu verzichten.

Mit Bescheid entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen und wies u.a. darauf hin, dass die Gültigkeit der Fahrerlaubnis am Tage der Zustellung des Bescheids erlösche, gab ihm auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben.

Der Antragsteller ließ Widerspruch gegen den Bescheid erheben. Zudem ließ er beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen, die aufschiebende Wirkung des gegen den erlassenen Entzugsbescheid erhobenen Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen.

Das Gericht entschied jedoch gegen den Antragsteller und ordnete die aufschiebende Wirkung nicht an. Zur Begründung führte es aus:

Die Fahrerlaubnisbehörde durfte zurecht von der Nichteignung des Antragstellers ausgehen. Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu Eigen (vgl. § VWGO § 117 Abs. VWGO § 117 Absatz 5 VwGO). Lediglich ergänzend wird ausgeführt:

Nach § STVG § 3 Abs. STVG § 3 Absatz 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ FEV § 46 Abs. FEV § 46 Absatz 1 Satz 2 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage FEV § 11 4 zu §§ FEV § 11, FEV § 13 und FEV § 14 FeV ist in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt – unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 – VGHMUENCHEN Aktenzeichen 11 ZB 17.2069; BayVGH, B.v. 09.01.2024 – VGHMUENCHEN Aktenzeichen 11 CS 23.2041). Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sogenannte harte Drogen im Körper des Betroffenen und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Betroffene die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. stRspr, BayVGH, B.v. 5.10.2023 – VGHMUENCHEN Aktenzeichen 11 CS 23.1413; BayVGH, B.v. 09.01.2024 – VGHMUENCHEN Aktenzeichen 11 CS 23.2041).

Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller zumindest einmal Amphetamin und damit ein Betäubungsmittel i.S.v. § BTMG § 1 Abs. BTMG § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln – BtMG i.V.m. Anlage BTMG III zum BtMG eingenommen hat. Ausweislich des Befundberichts der Medizinischen Universität L … vom … August 2024 ist der Konsum von Amphetaminen gesichert. Im Rahmen des Screeningtests wurde positiv auf Amphetamine getestet. Das Ergebnis der Screeninguntersuchung auf Amphetamine konnte mit der quantitativen Bestimmung von Amphetamin mittels GC-MS bestätigt werden. Der Nachweis des Konsums von Amphetamin wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die ermittelte Konzentration von ca. 5,2 µ/L sehr gering ist und unterhalb des Kalibrationsbereiches liegt (vgl. VG Schwerin, U.v. 28.10.2022 – VGSCHWERIN Aktenzeichen 6 A 285/22 SN, VG Regensburg, B.v. VGREGENSBURG 8.6.2022 – RN 8 S 22.876). Weiterhin kommt es wie oben dargestellt für den Ausschluss der Fahreignung aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG nicht auf die Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration an. Auch der Nachweis kleinster Mengen führt zum Ausschluss der Fahreignung.

In materieller Hinsicht kann die wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV grundsätzlich frühestens nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden.“

Damit ist (erneut) gerichtlich entschieden: Auch der nur in geringer Konzentration nachgewiesene Konsum „harter“ Drogen wie Amphetamin lässt die Fahreignung entfallen.