Am 28.10.2010 ist das „Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen“ (nachstehend kurz: EuGeldG) in Kraft getreten. Seither können wegen in Deutschland verübter Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die verhängten Geldstrafen und Geldbußen nebst Verfahrenskosten, Entschädigungen und Geldauflagen gegen ausländische Staatsangehörige der EU vollstreckt werden in einem im Vergleich zur Vergangenheit deutlich vereinfachten und beschleunigten Verfahren.
Die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Deutschland ist ebenfalls zulässig.
Die Umsetzung erfolgt durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn durch Prüfung der Zulässigkeit, Bewilligung und Durchführung der Vollstreckung. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) muss die Vollstreckung jedoch insbesondere ablehnen, wenn
- die verhängte Geldsanktion einen Betrag von 70 Euro nicht erreicht,
- die betroffene Person wegen der Tat im Inland verfolgt und gegen sie bereits eine verfahrensabschließende Entscheidung ergangen ist,
- für die der Entscheidung zugrundeliegende Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist und die Vollstreckung nach deutschem Recht bereits verjährt ist,
- die betroffene Person nach deutschem Recht aufgrund ihres Alters strafrechtlich nicht verantwortlich handelte (Strafunmündigkeit) oder strafrechtliche Immunität genießt,
- im Falle eines schriftlichen Verfahrens die betroffene Person nicht über ihre Möglichkeiten zur Anfechtung und bestehende Fristen informiert wurde,
- im Falle von Abwesenheitsurteilen die betroffene Person nicht die Möglichkeit hatte, sich in einem mündlichen Termin zu äußern,
- die betroffene Person in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nicht verantwortlich zu sein, und sie dies gegenüber der Bewilligungsbehörde (BfJ) geltend macht. Hierzu gehören die Fälle der sog. Halterhaftung (z.B. zu Sanktionen österreichischer Behörden).
Vor einer Entscheidung des BfJ ist der Betroffene anzuhören mit einer frist zur möglichen Stellungnahme von 2 Wochen.
Gegen den Bewilligungsbescheid ist der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zulässig. Dann entscheidet das am Wohnsitz des Betroffenen zuständige (deutsche) Amtsgericht. Das Gericht prüft dann die Bewilligungsentscheidung, nicht jedoch die zu vollstreckende ausländische Entscheidung. Gegen eine Zurückweisung des Einspruchs ist die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht zulässig.
Es ist deshalb weiter erforderlich, sich bereits im ausländischen Ausgangsverfahren unter Anwendung der jeweiligen Verfahrensordnung gegen eine Sanktionierung zu wehren. Auch der Einwand der Verjährung ist nach ausländischem Recht zu prüfen! Problematisch ist vielfach, dass das Verfahren in der jeweiligen Landessprache zu führen ist. Dies darf bei begründeten Einwänden allerdings nicht dazu führen, dass diese nicht erhoben werden. Eine rechtskräftige Entscheidung ist in der Regel viele Jahre vollstreckbar! Allein schriftliche Bescheide oder Entscheidungen von ausländischen Stellen müssen im wesentlichen Inhalt in Deutsche übersetzt sein bei Zustellung. Diese sollten ggf. anwaltlich geprüft und im jeweiligen Land dann angegriffen werden.