Arbeitgeber schulden die Urlaub bei voller Entlohnung, aber keinen Urlaubserfolg, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 28.05.2024, Az. 9 AZR 76/22).
Die Parteien stritten vor dem BAG über einen Anspruch des Klägers auf Gutschrift von acht Urlaubstagen auf seinem Urlaubskonto. Die Frage war, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erfüllt wird, wenn für den bereits durch Urlaubsbewilligung festgelegten Urlaubszeitraum eine häusliche Quarantäne wegen des Verdachts auf Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 angeordnet wird.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit langem beschäftigt. Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beklagte acht Tage Erholungsurlaub. Mit Bescheid ordnete die Behörde die Absonderung des Klägers in häusliche Quarantäne für die Zeit des Urlaubes an, weil er Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatte. Urlaub und Quarantäne fielen zufällig zusammen.
Der Kläger war selbst nicht arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte belastete wie vorgesehen das Urlaubskonto des Klägers für den festgelegten Urlaubszeitraum. Mit der Klage verfolgt der Kläger das Ziel, diese Urlaubstage seinem Urlaubskonto wieder gutzuschreiben.
Er vertritt die Auffassung, die Situation bei einer Quarantäneanordnung sei mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vergleichbar. Die Beklagte müsse ihm den Urlaub deshalb wie bei ärztlich attestierten Krankheitszeiten während des Urlaubs nachgewähren.
In einem vergleichbaren Gerichtsverfahren hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Fall anders liege als bei einer Krankheit. Es stehe ein Quarantänezeitraum der Verwirklichung insbesondere des Erholungszweckes nicht entgegen. Etwaige Nachteile durch so ein unvorhergesehenes Ereignis seien daher nicht vom Arbeitgeber auszugleichen. Das BAG konnte also nur entsprechend entscheiden. Der Urlaub war nicht wieder gutzuschreiben.