Redaktioneller Leitsatz:
Es entspricht einer gesicherten, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhenden Erkenntnis, dass jedenfalls ab einer Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml im Blutserum von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen ist (Fortführung von BayVGH BeckRS 2016, BECKRS Jahr 40022 Rn. BECKRS Jahr 2016 Randnummer 13 mwN); dem ist die ständige Rechtsprechung und Fachliteratur gefolgt. (Rn. BECKRS Jahr 2019 Randnummer 13)
Der VGH München hatte sich mit Feststellungen zu Cannabiswerten auseinanderzusetzen. Es ging um die Frage des „regelmäßigen“ Cannabiskonsums, basierend auf einem THC-COOH-Wert von 150 ng/ml. Das Gericht bejahte die Frage eindeutig.
Aus den Gründen des Urteils:
„Bei der Annahme, dass jedenfalls ab einer Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml im Blutserum von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen ist, handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht um eine Spekulation, sondern um eine gesicherte, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhende Erkenntnis