Sie fragen sich, welche Straftaten in das Bundeszentralregister eingetragen werden und welche nicht? Was steht in einem Führungszeugnis? Welche Arten von Führungszeugnissen gibt es?
Das Bundeszentralregister (BZR)
Was wird eingetragen?
Wie es der Name schon sagt, ist das Bundeszentralregister ein Register, in welchem deutschlandweit (mit wenigen Ausnahmen) alle Straftaten und weitere Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden gespeichert werden. Diese sind der betreffenden Person zugeordnet. Wer nachlesen möchte: § 3 BZRG und § 4 bis § 16 BZRG.
Im Ausland ergangene Urteile und Entscheidungen werden ebenfalls eingetragen, sofern die Strafbarkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes auch in Deutschland gegeben wäre.
Wann wird eingetragen?
Es werden nur rechtskräftige Entscheidungen eingetragen, § 4 BZRG. Im Falle von Eintragungen von Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, sind diese einzutragen, wenn sie nicht mehr angefochten werden können und vollziehbar sind, § 10 BZRG.
Wann werden Eintragungen wieder entfernt oder gelöscht
Spiegelbildlich zur Eintragung sind die Vorschriften zur Entfernung gestaltet. Werden also z.B. Entscheidungen aufgehoben oder günstig abgeändert, wird dies entsprechend umgesetzt. § 24 BZRG enthält einige Sonderregeln für die Entfernung von Eintragungen. Eintragungen können nach Ablauf bestimmter Fristen getilgt werden, § 45 BZRG. Die Fristen betragen, je nach gesetzlich festgelegtem Gewicht der Eintragung, entweder 5, 10, 15 oder 20 Jahre, § 46 BZRG. Einige wenige Eintragungen, z.B. wegen lebenslanger Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung werden nicht getilgt.
Auskünfte aus dem Bundeszentralregister
Das einfache Führungszeugnis
Nur Strafen ab einer gesetzlich genau bestimmten Schwere werden in dieses einfache Führungszeugnis aufgenommen. Inhaltlich stellt also dieses Führungszeugnis die Variante mit den wenigsten möglichen Eintragungen dar.
Als in den häufigsten Fällen relevante Faustformel gilt, dass hier nicht aufgenommen werden Geldstrafen von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, Freiheitsstrafen oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Zudem sind diverse Verurteilungen nach Jugendstrafrecht von der Aufnahme in das einfache Führungszeugnis ausgenommen.
Für das Führungszeugnis gelten teilweise kürzere Tilgungsfristen von 5, 10 und 15 Jahren als für die Eintragung und Speicherung im BZR.
Das erweiterte Führungszeugnis
Zusätzlich zu den Eintragungen des einfachen Führungszeugnisses werden hier besonders für den Minderjährigenschutz relevante Eintragungen berücksichtigt. Es ist also weiter gefasst, als das einfache Führungszeugnis. Es wird in der Regel von Betreuern, Erziehern, Lehrern, Nachilfelehrern und Ausbildern von Minderjährigen benötigt. Zudem gibt es noch Sondervorschriften, welche ein erweitertes Führungszeugnis als erforderlich bezeichnen.
Das behördliche Führungszeugnis
Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat der antragstellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Inhaltlich darf in das behördliche Führungszeugnis mehr aufgenommen werden als in das einfache Führungszeugnis, die Unterschiede finden sich im Wesentlichen in § 32 Abs. 3 u. 4 BZRG. In der Regel wird es für Bewerbungen bei Behörden benötigt.
Das europäische Führungszeugnis
Das europäische Führungszeugnis beinhaltet die Eintragungen des deutschen Führungszeugnisses (einfach oder behördlich) und die des anderen europäischen Staates bzw. Herkunftslandes. Der Bearbeitungsaufwand ist etwas höher, da erst die Auskunft des anderen europäischen Staates eingeholt werden muss.
Die unbeschränkte Registerauskunft bzw. erweitertes behördliches Führungszeugnis
Hier sind alle Eintragungen über eine Person enthalten. Es handelt sich also um den maximal mögliche Auskunftsumfang. Was im BZR eingetragen ist, steht auch in der Auskunft. Eine solche umfassende Auskunft dürfen allerdings nur die in § 41 BZRG genannten Stellen anfordern und erhalten. Im Rahmen von Strafverfahren ist häufig von einem sog. „BZR-Auszug“ die Rede; es handelt sich dann um diese unbeschränkte Auskunft, welche die Staatsanwaltschaft und/oder das Gericht eingeholt haben. Auskunftsberechtigt sind daneben div. Fachbehörden wie z.B. auch die Ausländerbehörde und die Behörden, welche waffenrechtliche Erlaubnisse erteilen.
Bin ich vorbestraft?
Diese Antwort ist nur mit der berühmten Juristenantwort „das kommt darauf an“ zu geben, da es auf den jeweiligen Kontext der Fragestellung ankommt. Im allgemeinen ist gemeint der Maßstab wie er mit dem einfachen Führungszeugnis abgesteckt ist. Bei Verurteilungen zu Geldstrafen bis 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis 3 Monate kann die Frage in der Regel verneint werden, § 53 BZRG.
Soweit die Frage von Gerichten oder Behörden die unbeschränkte Auskunft aus dem BZR erhalten dürfen gestellt wird, sind auch unterhalb der obigen Einschränkung liegende Strafen zu offenbaren.
Fragen andere Staaten entsprechend nach Vorstrafen (z.B. im Rahmen von Einreisbestimmungen und Visaanträgen), so gelten die jeweils einschlägigen Regelungen des jeweiligen anderen Staates!

