Der Verfassungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entschied (Urt. v. 16.01.2023, Az. 1 VB 38/18), dass der Betroffene eines Bußgeldverfahrens wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes das Recht zur Einsicht in die Lebensakte und in die Wartungs- und Reparaturunterlagen des Messgeräts erhalten muss.
„Recht zur Einsicht in die Lebensakte des Messgerätes“ weiterlesenBlitzer 2019 – die saarländische Entscheidung
Das saarländische Verfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung (VerfG Saarland, Urt. v. 05.07.2019 – Lv 7/17) Geschwindigkeitsmessungen für unverwertbar erklärt. Diese Entscheidung war 2019 ein – gut begründeter – Paukenschlag und ist es auch noch bis heute.
„Blitzer 2019 – die saarländische Entscheidung“ weiterlesenBlitzer 2025 – Rohmessdaten vor dem BGH
Der Dauerbrenner geht in die nächste Runde, nun muss der BGH entscheiden. Freunde von Asterix und Obelix erinnern sich: ein gallisches Dorf in Randlage stemmt sich gegen den Rest der (damals römischen) Welt. Vielfach werden Missstände und Unrecht behandelt – und am Ende gewinnen immer die Gallier…
Je nach politischer, juristischer und persönlicher Vorliebe, mag man also mit eigener Bewertung nach Saarbrücken blicken, mitten in Europa, am Rande Deutschlands und mit Standhaftigkeit gegen die juristisch anders tickende restliche Republik.
„Blitzer 2025 – Rohmessdaten vor dem BGH“ weiterlesenVerfassungsgerichtshof des Saarlandes erklärt Messungen mit Traffistar S 350 wegen fehlender Speicherung der Rohmessdaten für verfassungswidrig, Urteil vom 05.07.2019, Lv 7/17
Relevanz der Entscheidung
Das Geschwindigkeitsmessgerät Traffistar S 350 ist ein häufig genutztes Messgerät, welches Verstöße aus einer Weg-Zeit-Berechnung ermittelt. Hierzu werden die Messwerte für die Berechnung genutzt, jedoch nicht gespeichert. Eine Überprüfung der in die Berechnung eingestellten Werte ist nachträglich deshalb nicht mehr möglich. Zurecht beanstandet dies nun der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes.
Aus den Gründen:
„Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ein Verteidiger die Grundlagen einer Geschwindigkeitsmessung eigenverantwortlich prüfen darf. Das ist auch dann der Fall, wenn er zunächst keine auf der Hand liegende Einwände – beispielsweise die mit dem Messergebnis unvereinbare bauartbedingte Geschwindigkeitsdrosselung oder sich aus dem Lichtbild offenkundig ergebende Unklarheiten – vortragen kann. Denn zu einer wirksamen Verteidigung gehört nicht nur, ein Gericht auf solche ihm ohnehin ins Auge fallenden Umstände aufmerksam zu machen, sondern nachforschen zu können, ob es bislang gerade nicht bekannte Zweifel an der
Tragfähigkeit eines Vorwurfs gibt. Wenn zu den rechtlichen Rahmenbedingungen eines standardisierten Messverfahrens zählt, sich mit Einwänden gegen seine Ergebnisse wenden zu dürfen, so darf einem Betroffenen nicht von vornherein abgeschnitten werden, solche Einwände erst zu ermitteln.