Das AG München kommt in seinem Urteil vom 19.10.2017 – 343 C 11115/17 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen kalkulierten Kosten der Reparatur in einer in seinem Wohnbereich ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu den mittleren, ortsüblichen Stundenverrechnungssätze hat. Überschreiten die zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze diese Schwelle nicht, braucht sich der Geschädigte nicht auf eine angeblich günstigere Referenzwerkstatt des Versicherers verweisen zu lassen. Das AG München schließt sich insoweit der Entscheidung des OLG München vom 13.09.2013 an.
Volltext: hier
Quelle: www.verkehrsanwaelte.de