Die Entscheidung ist sehr erfreulich. Heutztage werden Unfallgeschädigte mit diversen Formularen behelligt, zu diesen gehört beim Personenschaden eine sog. Schweigepflichtentbindungserklärung. Mit dieser werden häufig diverse Einwilligungen in Datenerhebungen abverlangt. Es ist ausreichend, eine modifizierte Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben, beschränkt auf die notwendigen Inhalte.
Das Landgericht Essen hat durch Beschluss vom 08.08.2018 entschieden, dass der Kläger, der die von der beklagten Versicherung vorgelegte Einwilligung zur Datenweitergabe an Dritte nicht benutzt, nicht mangels Kooperation Anlass zur Klage gibt. Der Kläger hat die erforderlichen Atteste und Belege sowie den Fragebogen der Beklagten und eine modifizierte Schweigepflichtentbindungserklärung bei der Beklagten eingereicht, aus der sich seine Krankheitsgeschichte belegen lässt. Dass er die Einwilligung zur Datenweitergabe an Dritte durch die Beklagte nicht unterzeichnete, kann nicht zum Nachteil des Klägers gereichen. Eine Prüffähigkeit war durch die eingereichten Unterlagen gegeben. Der Beklagten lagen alle Arztberichte vor, welche auch der Gerichtsakte beiliegen, sowie die Entbindung der Schweigepflicht. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beklagte eine Prüfung der Umstände aufgrund der fehlenden Einwilligung in die Datenweitergabe an Dritte nicht vornehmen konnte. Dass interne, automatisierte Speicherungsprozesse durch die mangelnde Einwilligungserklärung erschwert werden, ist ein Problem der Beklagten und kann dem Kläger nicht angelastet werden. Müsste der Kläger die Einwilligung in die Datenweitergabe an Dritte erteilen, um an seinen Schadensersatzanspruch zu kommen, widerspräche das sämtlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Einwilligungserklärung in die Datenweitergabe wäre kaum mehr freiwillig und somit obsolet.
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Quelle: www.verkehrsanwaelte.de