Schadenspositionen nach einem Unfall

Hier finden Sie eine Übersicht über mögliche Schadenspositionen nach einem Verkehrsunfall. Die Liste ist nicht abschließend. Im Einzelfall sind einzelne, mehr oder weniger für eine Regulierung relevant:

Sachschäden
  1. Fahrzeugschaden (Reparatur- oder Totalschaden)
  2. Wertminderung
  3. Mietwagen
  4. Nutzungsausfall
  5. Sachverständigenkosten
  6. Kostenpauschale
  7. Standgeld
  8. Abschleppkosten
  9. Abmeldekosten und Zulassungskosten bei Totalschaden
  10. Kosten für neue Kennzeichen
  11. Resttreibstoff bei Totalschaden
  12. Entsorgungskosten bei Totalschaden
  13. Taxifahrten
  14. Rückstufungsschaden bei Inanspruchnahme der Vollkasko
  15. Sachschäden (Kleidung, Handy, Brille, Gepäck, Schutzausrüstung bei Motorradfahrern…)
Personenschäden
  1. Schmerzensgeld
  2. Haushaltsführungsschaden
  3. Heilbehandlungskosten, Kosten der ReHa
  4. Fahrtkosten zu Behandlungen
  5. Zuzahlungen
  6. Vermehrte Bedürfnisse
  7. Verdienstausfall
  8. Entgangener Gewinn bei Selbstständigen
  9. Pflegeschaden
  10. Beerdigungskosten bei Tod
  11. Unterhaltsschaden
  12. Arbeitgeberschaden (Ersatz der Lohnfortzahlung)

Hohes Schmerzensgeld für Schockschaden eines miterlebenden Angehörigen

OLG Frankfurt am Main — Urt. v. 06.09.2017 – 6 U 216/16

Mit seiner Entscheidung hat das OLG der Ehefrau eines getöteten Motorradfahrers ein hohes Schmerzensgeld in Höhe von € 100.000,00 zugesprochen.
Die Besonderheit war allerdings, dass die Ehefrau bei dem Unfallereignis anwesend war. Sie mit ihrem PKW in unmittelbarer Nähe gefahren.

Aus den Gründen des Urteils:
…“(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert eine (zurechenbare) Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die hinreichende Gewissheit besteht, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre. Sog. Schockschäden, d.h. psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger, sind dabei nur als Gesundheitsverletzung anzusehen, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (BGH, NJW 2015, 2246, 2248 [BGH 10.02.2015 – VI ZR 8/14]; BGH, NJW 2015, 1451, 1452 [BGH 27.01.2015 – VI ZR 548/12] Tz. 6 f. m.w.N.).“

„bb) Die Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin zu 1) ist adäquat-kausal und zurechenbar darauf zurückzuführen, dass diese den tödlichen Unfall ihres Mannes miterleben musste. Sie ist nicht „lediglich“ davon benachrichtigt worden.“

„(2) Rechnet man die insgesamt € 100.000,00 (allein) auf die vergangenen ca. 12 Jahre um, beträgt das Schmerzensgeld nicht einmal € 8.500,00 pro Jahr. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin zu 1) auch künftig andauern und sie aufgrund ihrer psychischen Belastung voraussichtlich nie ein „normales Leben“ führen können wird, ist ein Gesamtbetrag von € 100.000,00 zur Abgeltung ihres gesamten immateriellen Gesundheitsschadens nicht übersetzt.“

Es ist zur Schadensregulierung ausreichend eine modifizierte Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben

Die Entscheidung ist sehr erfreulich. Heutztage werden Unfallgeschädigte mit diversen Formularen behelligt, zu diesen gehört beim Personenschaden eine sog. Schweigepflichtentbindungserklärung. Mit dieser werden häufig diverse Einwilligungen in Datenerhebungen abverlangt. Es ist ausreichend, eine modifizierte Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben, beschränkt auf die notwendigen Inhalte.

Das Landgericht Essen hat durch Beschluss vom 08.08.2018 entschieden, dass der Kläger, der die von der beklagten Versicherung vorgelegte Einwilligung zur Datenweitergabe an Dritte nicht benutzt, nicht mangels Kooperation Anlass zur Klage gibt. Der Kläger hat die erforderlichen Atteste und Belege sowie den Fragebogen der Beklagten und eine modifizierte Schweigepflichtentbindungserklärung bei der Beklagten eingereicht, aus der sich seine Krankheitsgeschichte belegen lässt. Dass er die Einwilligung zur Datenweitergabe an Dritte durch die Beklagte nicht unterzeichnete, kann nicht zum Nachteil des Klägers gereichen. Eine Prüffähigkeit war durch die eingereichten Unterlagen gegeben. Der Beklagten lagen alle Arztberichte vor, welche auch der Gerichtsakte beiliegen, sowie die Entbindung der Schweigepflicht. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beklagte eine Prüfung der Umstände aufgrund der fehlenden Einwilligung in die Datenweitergabe an Dritte nicht vornehmen konnte. Dass interne, automatisierte Speicherungsprozesse durch die mangelnde Einwilligungserklärung erschwert werden, ist ein Problem der Beklagten und kann dem Kläger nicht angelastet werden. Müsste der Kläger die Einwilligung in die Datenweitergabe an Dritte erteilen, um an seinen Schadensersatzanspruch zu kommen, widerspräche das sämtlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Einwilligungserklärung in die Datenweitergabe wäre kaum mehr freiwillig und somit obsolet.

Volltext: hier

Quelle: www.verkehrsanwaelte.de