Vorsorgeberater – Ihre rechtlich sichere Zukunft – bevor es zu spät ist

Eine gute rechtliche Gestaltung künftiger persönlicher Einschränkungen sollte jeder Erwachsene vorsehen -bevor es zu spät ist. Im fortgeschrittenen Lebensalter gewinnt die Planung für den Ernstfall an zusätzlicher Bedeutung. Ich unterstütze Sie dabei, Ihre persönliche Vorsorge und Ihren Nachlass rechtlich sicher zu überlegen und zu gestalten.

  • Das zentrale Vorsorgeregister und das zentrale Testamentsregister – wichtig, wenn alles geregelt ist! Die Regelung Ihrer Vorsorgeangelegenheiten ist dann komplett, wenn die entsprechenden Stellen im Ernstfall davon Kenntnis erlangen. Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte können schnell feststellen, welche Regelungen Sie getroffen haben.

Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht ermächtigt eine (oder mehrere) Person(en) Ihrer Wahl, Sie in nahezu allen rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten zu vertreten. Dazu zählen Behördenkontakte, Vertragsabschlüsse, Grundstücksgeschäfte sowie die Vertretung vor Amtsstellen und Gerichten. Damit beugen Sie Handlungsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall vor. Praktisch kann eine Generalvollmacht auch sein, wenn Sie z.B. im Ausland sind und Dokumente oder sonst Unterstützung benötigen.

So umfassend eine Generalvollmacht auch ist, können Beschränkungen bedacht, übertragene Aufgaben formuliert und z.B. die Frage, ob Untervollmacht erteilt werden darf, entschieden werden. Soll die Vollmacht widerrufbar sein? In welcher Form – schriftlich oder notariell beurkundet – schafft sie den größtmöglichen Schutz und den erforderlichen rechtlichen Handlungsspielraum?

  • Eine Vollmacht kann auch über den Tod hinaus gelten, was oft sinnvoll ist, um die drängendsten Angelegeheiten regeln zu können, bis die erbrechtliche Situation geklärt und ein Erbschein erteilt ist.
  • Für Grundstücksgeschäfte ist die notarielle Form erforderlich
  • Häufig verlangen Banken und Bausparkassen zusätzlich eine spezielle Bankvollmacht

Wir besprechen Ihre persönlichen Vorstellungen und gestalten die Generalvollmacht entsprechend. Sollte die notarielle Form sich als sinnvoll herausstellen, können wir eine Empfehlung aussprechen und auch das Notariat kontaktieren.

Bankvollmacht

Eingentlich genügt zur Übertragung des sicheren Zugangs zu Ihren Konten duch eine Vertrauensperson bereits die Generalvollmacht. Eine ausdrückliche Bankvollmacht erlaubt einer von Ihnen bestimmten Person, Bankgeschäfte in Ihrem Namen durchzuführen: Überweisungen, Kassenleistungen und Kontoauskünfte. Damit verhindern Sie Blockaden im Zahlungsverkehr, wenn Sie selbst nicht handlungsfähig sind.

Sie sollten Ihre Bank(en) und Bausparkassen direkt nach dem hierfür vorgesehenen Formular fragen. Es ist immer sinnvoll, die Vertrauensperson bei Ihrer Bank persönlich vorzustellen.

Das BMJV stelltt ein allgemein akzeptiertes Formular zur Verfügung.

Sorgerechtsverfügung

Regeln Sie im Voraus die Betreuung Ihrer Kinder für den Notfall. Das Mittel der Wahl ist eine auf Ihre individuellen Belange angepasste Sorgerechtsverfügung.

  • Bitte beachten Sie, dass kirchliche (Tauf-)Paten keine rechtliche Handlungsvollmacht haben.

Wichtig ist, geeignete Personen auszuwählen und klare, verbindliche Formulierungen zu treffen. Dabei beachten wir Wünsche zu Erziehung, Wohnort und religiöser Betreuung. Eine mögliche notarielle Beurkundung gewährleistet rechtsverbindlichen Bestand und vermeidet spätere Streitigkeiten.

In einer Sorgerechtsverfügung bestimmen Eltern, wer die elterliche Sorge für minderjährige Kinder übernimmt, falls sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. So verhindern Sie Unsicherheiten und gerichtliche Entscheidungen durch das Jugendamt.

Vorsorgevollmacht

Planen Sie Ihre rechtliche Vertretung im Krankheits- oder Pflegefall. Mit einer Vorsorgevollmacht benennen Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen, die anstelle Ihrer Entscheidungen treffen, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Im Unterschied zur Generalvollmacht bezieht sie sich speziell auf Vorsorgefälle wie Erkrankung, Demenz oder Pflegebedürftigkeit.

Notwendige Formulierungen und mögliche Einsatzszenarien sollten insbesondere berücksichtigen: medizinische Behandlung, Wohnungsangelegenheiten oder Behördenkontakte, ggf. besprechen wir, ob Ergänzungen wie Betreuungs- oder Vermögensregelungen gewünscht sind. Die notarielle Beurkundung erhöht die Akzeptanz gegenüber Gerichten und Behörden und verhindert teure Betreuungsverfahren.

  • Auf Wunsch kann das Dokument im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden. So kann es im Fall der Fälle gefunden werden. Ärzte dürfen bei dringenden medizinischen Behandlungen um Auskunft ersuchen und müssen die Behandlung dann entsprechend mit dem Bevollmächtigten abstimmen.

Ehegattenvertretungsrecht

Seit 2023 haben Ehegatten das auf maximal 6 Monate begrenzte Recht, ihren Ehepartner bei medizinischen Notfällen rechtlich in Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten. Es besteht die Möglichkeit, dem zu widersprechen, z.B. wennn man getrennt lebt oder eine andere Person für besser geeignet hält (z.B. die Tochter, die Intensivmedizinerin ist). Sobald der Patient wieder einwilligungs- und handlungsfähig ist, endet das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehegatten automatisch.

  • Es sollte dringend eine im Zusammenhang mit der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung abgestimmte Regelung getroffen werden.

Patientenverfügung

Sichern Sie Ihre medizinischen Behandlungswünsche verbindlich ab.

Eine Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie im Fall einer dauerhaften Einwilligungsunfähigkeit (z.B. Bewusstlosigkeit, Koma) wünschen oder ablehnen. Dabei kann es um lebenserhaltende Maßnahmen, künstliche Ernährung oder Schmerzbehandlung gehen – oder um die Unterlassung solcher Maßnahmen..

Die Formulierung ist nicht einfach und es bedarf in der Regel eines größeren Umfangs. Sie muss so erfolgen, dass Kliniken und Gerichte sie akzeptieren. Hierzu muss die Formulierung hinreichend bestimmt und nicht nur allgemein gehalten sein. Medizinische Fachbegriffe, rechtliche Vorgaben, Ihre persönlichen Werte sowie eine ärztliche Beratung sollten einfließen.

  • Tipp: Viele ältere standardisierte Patientenverfügungen sind nicht zu gebrauchen für die Frage einer intensivmedizinischen Behandlung im Zusammenhang mit einer schweren Viruserkrankung wie Covid-19, „Corona“, SARS, usw. Die Standardformulierungen gehen von einem in der Regel unumkehrbarem Sterbeprozess aus. Bei z.B. der intensivmedizinischen Intubation mit dem Ziel der vollständigen Genesung von einer Lungenerkrankung, ist dies gerade nicht der Fall. Es bedarf hier also ergänzender Regelungen, falls eine solche Behadlung ausgeschlossen werden soll.
  • Empfehlung: Kombinieren Sie die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht, um in jedem Fall jemanden zu haben, der Ihre Wünsche gegenüber Ärzten und Pflegepersonal vertritt.
  • Auf Wunsch kann das Dokument im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden. So kann es im Fall der Fälle gefunden werden. Ärzte dürfen bei dringenden medizinischen Behandlungen um Auskunft ersuchen und müssen die Behandlung dann entsprechend Ihren Anweisungen durchführen – oder unterlassen.

Betreuungsverfügung

Bestimmen Sie selbst, wer Ihre rechtliche Betreuung übernehmen soll, wenn Sie nicht mehr geschäftsfähig handeln können, z.B. nach einem Unfall, medizinischen Komplikationen oder auch altersbedingt.

Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, welche Person im Fall einer notwendig werdenden Betreuung durch das Gericht berufen werden soll. Sie können dabei Grenzen für die Aufgabengebiete setzen – etwa Vermögensverwaltung oder Gesundheitsfürsorge.

Fehlt eine Betreuungsverfügung, muss das zuständige Amtsgericht im Betreuungsfall einen Betreuer aus Ihrer Familie oder einen beruflichen Betreuer für Sie bestimmen. Sinnvollerweiser kann die Betreuungsverfügung mit der Vorsorgevollmacht kombiniert werden.

Testament

Ein Testament ist die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Ihren letzten Willen zu dokumentieren und Ihren Nachlass individuell aufzuteilen. Mit einem Testament kann die gesetzliche Erbfolge in rechtlich festgelegten Grenzen modifiziert werden.

Mit einem handschriftlichen oder notariellen Testament legen Sie fest, wer Erbe wird, welche Vermögenswerte verteilt werden und ob bestimmte Bedingungen – zum Beispiel Auflagen für Erben – zu erfüllen sind. Dabei können Sie Erbfolgen detailliert steuern und Pflichtteilsansprüche minimieren. Sie können auch Vermächtnisse bestimmen.

Es gibt die Möglichkeit des sogenannten „Berliner Testaments“ zur Absicherung von Eheleuten.

  • Wichtig: Ein Testament kann handschriftlich (vom ersten bis zum letzten Buchstaben) verfasst, datiert und unterschrieben sein. Oder es kann notariell „errichtet“ werden, dann schreibt es der Notar im PC und beglaubigt Ihre Unterschrift.

Die notarielle Errichtung eines Testamentes kann Sicherheit in den Formulierungen schaffen und bietet zusätzliche Rechtssicherheit, verursacht jedoch höhere Kosten. Testamente können (immer wieder) ergänzt, verändert und widerrufen werden. Möchten Sie die genaue Umsetzung Ihres testierten „letzten“ Willens durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sicherstellen?

  • Ihr Testament kann im Zentralen Testamentsregister registriert werden. So vermeiden Sie Streit und Verwechslungen unter den Erben und sorgen für Klarheit.

Erbvertrag

Anstelle eines Testamentes kann auch eine vertragliche Gestaltung gewählt werden. Ein Erbvertrag ist eine bindende Vereinbarung zwischen Ihnen und einem oder mehreren künftigen Erben. Anders als beim einseitig verfassten Testament ist beim Erbvertrag die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich. Das schafft besondere Verlässlichkeit: Vereinbarungen über Vermögensübergänge, gemeinsame Nachlassregelungen und wechselseitige Pflichtteilsverzichte werden rechtlich abgesichert – können jedoch nur schwer wieder abgeändert werden.

  • Der Erbvertrag muss in notarieller Form geschlossen werden. Durch den notariellen Abschluss gewinnen Sie zusätzliche Formgültigkeit und Schutz gegen spätere Anfechtungen.