AG Balingen: Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind grundsätzlich immer zu ersetzen, wenn kein Fall vorliegt, in dem jeglicher Zweifel an der Ersatzpflicht ausgeschlossen war.

Das Amtsgericht Balingen hat in seiner Entscheidung (AG Balingen, Urt. v. 28.10.2014 – 4 C 322/14) zutreffend festgestellt, dass eine Ersatzpflicht für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für den Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) besteht. Dies gilt nur dann nicht, wenn von Anfang an ein Fall vorliegt, in dem jegliche Zweifel an der Ersatzpflicht des Schädigers dem Grunde und der Höhe nach ausgeschlossen waren zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes.

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AG Hamburg – 20a C 451/17 – Fahrzeugvermietung
AG Düsseldorf – 50 C 208/17 – Busunternehmen
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Auch Fuhrparkbesitzer haben Anspruch auf Ersatz der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren

Das AG Düsseldorf hat durch Urteil vom 24.01.2018 – Az.: 50 C 208/17 – entschieden, dass der Geschädigte als Folgeschaden auch die ihm für die außergerichtliche Geltendmachung seines Schadens entstandenen Rechtsanwaltsgebühren verlangen kann, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Dies war im vorliegenden Fall gegeben, da es sich um eine Schadensregulierung im Anschluss an einen Verkehrsunfall handelte. Selbst wenn der Haftungsgrund bei Verkehrsunfällen häufig eindeutig und unstreitig ist, trifft dies auf die Haftungshöhe nicht zu. Sowohl die restriktive Schadensregulierung der Haftpflichtversicherer als auch die komplexe obergerichtliche Rechtsprechung zur (Nicht-) Berechtigung von Unfallschadenspositionen führt dazu, dass es einfach gelagerte Verkehrsunfallsachverhalte nicht gibt. Eine Schadensersatzpflicht entfällt auch nicht deswegen, weil die Geschädigte über einen großen Fuhrpark verfügt und damit regelmäßig mit Verkehrsunfällen konfrontiert ist. Originäre Aufgabe der Klägerin ist es nicht, Schadensfälle abzuwickeln, sondern den Personentransport mit Bussen durchzuführen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie: hier

Quelle: www.verkehrsanwaelte.de

Die Entscheidung ist selbstverständlich auf Speditionen und andere Fuhrparkbetreiber zu übertragen. Was für größere Unternehmen gilt, hat bei kleineren Unternehmen erst recht zu gelten. Ein Rechtsanwalt darf auf jeden Fall zur Unfallregulierung hinzugezogen werden.

Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten: Den „einfach gelagerten Verkehrsunfall“ gibt es heute grundsätzlich nicht mehr

Das AG Hamburg vertritt in seiner Entscheidung vom 31.01.2018 – Az.: 20a C 451/17 – die Auffassung, dass es den „einfach gelagerten Verkehrsunfall“, wie ihn der BGH mit Urteil vom 08.11.1994 (NJW 1995, 446) vor gut 23 Jahren angenommen hat, heute grundsätzlich nicht mehr gibt. Selbst wenn die Haftung dem Grunde nach mal vergleichsweise einfach erscheint, ist heute die Schadensabwicklung zur Höhe in jedem Fall so vielschichtig geworden, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts regelmäßig erforderlich ist. Somit sind die dadurch ausgelösten Kosten vom Schädiger zu erstatten. Allenfalls bei Geschädigten, die ihrerseits über vergleichbare Kenntnisse wie ein Fachanwalt für Verkehrsrecht verfügen, erscheint die sofortige vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht zwingend erforderlich. Derart juristisch spezialisiert war die Geschädigte, die ein Fahrzeugvermietungsgeschäft betreibt, aber im vorliegenden Fall nicht.

Volltext: hier

Quelle: www.verkehrsanwaelte.de

Wird der Fahrgast eines Busses beim Ausstieg durch ein den Bus auf der Ausstiegsseite passierendes Kraftfahrzeug verletzt, können alle Beteiligten – Fahrgast, Busfahrer und Fahrer des vorbeifahrenden Kfz – für den Unfall verantwortlich sein.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.02.2018 – 11 U 108/17

Die seinerzeit 13 Jahre alte Geschädigte war Fahrgast in einem beim beklagten Versicherer haftpflichtversicherten Linienbus. Kurz vor dem Ortseingang Warstein, etwa 200 m vor der nächsten Haltestelle musste der Bus wegen eines durch den Karnevalsumzug entstandenen Verkehrsstaus auf der B 55 halten.

Im dortigen Bereich hat die Straße einen befestigten Seiten-/Mehrzweckstreifen. Nachdem der Bus mehrere Minuten gestanden hatte, öffnete der Busfahrer auf Drängen von Fahrgästen, die ihren Anschlussbus noch rechtzeitig zu Fuß erreichen wollten, die Bustüren.

Als die Geschädigte den Bus aus der hinteren Bustür verließ und auf die Straße trat, wurde sie von dem beim klagenden Versicherer haftpflichtversicherten Pkw erfasst und verletzt. Sie erlitt eine Sprunggelenksfraktur, die operativ versorgt werden musste. Die Fahrerin des Pkw hatte zunächst unmittelbar hinter dem Bus gestanden, sich dann aber entschlossen, rechts neben dem Bus auf den Seitenstreifen zu fahren, um dort anzuhalten und zu telefonieren. Zum Unfallzeitpunkt hatte der Busfahrer das Warnblinklicht an dem Bus nicht eingeschaltet.

Die Geschädigte hatte vor Gericht in einem Vorprozess gegen den Fahrer des vorbeifahrenden PKW und seine Versicherung eine Haftungsquote von 50% erstritten.

Das hier entscheidende Gericht hatte zunächst festgestellt, dass sowohl der Busfahrer als auch der Fahrer des vorbeifahrenden Pkw haften. Im Ergebnis nach zwei Prozessen verteilt sich die Haftung also mit 50% auf die Geschädigte, 25% den Busfahrer und 25% auf deb vorbeifahrenden PKW-Fahrer.

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Adressen rund um die MPU im Zollernalbkreis

Zuständig für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist die Führerscheinstelle des Landratsamtes vor Ort. Diese bearbeitet den Antrag und legt fest, welche Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen.

Es gibt viele Anlaufstellen und Hilfestellungen im Zusammenhang mit dem Thema Alkohol und Drogen im Strassenverkehr. Auf die „junge“ Seite der BZgA ist wegen des sehr guten Informationsgehaltes hinzuweisen.

Die hier aufgelisteten Ansprechpartner könnten hilfreich sein bei Beratungsbedarf im Zusammenhang mit Alkohol und / oder Drogen im Strassenverkehr. Die Auflistung nimmt keine Wertung vor und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit:

Niedergelassene Verkehrspsychologen bieten eine unabhängige Beratung unter besonderer Berücksichtigung der oft als „Idiotentest“ bezeichneten Medizinisch-Psychologischen- Untersuchung (MPU).

Zu beachten ist, dass ein Abstinenznachweis zeitlich komplett VOR der MPU erledigt sein muss, sonst kann in der Regel ein erfolgreiches Ergebnis nicht bescheinigt werden!

Ist eine MPU erforderlich, kann diese ürigens deutschlandweit absolviert werden. Empfehlungen über besonders geeignete Stellen können wegen nicht ausreichender statistischer Daten allerdings nicht gegeben werden.

Freundeskreis Zollernalb e.V. Balingen
Mörikestrasse 5, 72336 Balingen, Tel (07433) 1 57 13, www.freundeskreis-balingen.de

Diakonische Bezirksstelle Balingen
Ölbergstr. 27, 72336 Balingen, Tel (07433) 70 66, suchtberatung@diakonie-balingen.de

Anonyme Alkoholiker
72336 Balingen, Tel (07476) 31 60

Ulrich Klaus, Dipl. Psychologe, Fachpsychologe Verkehrspsychologie (BDP), Amtlich anerkannter verkehrspsychologischer Berater nach §71 FeV, Amtlich anerkannter Kursleiter nach §70 FeV
Richard-Strauß-Str. 5, 72336 Balingen, Tel (07433) 27 51 57, www.ulrichklaus.de

Dr. Reinhardt Mayer, Dipl. Psychologe, Dipl. Pädagoge, Fachpsycholge für Verkehspsychologie (BDP)
Filserstrasse 25, 72336 Balingen, Tel (07433) 1 64 51, Fax (07433) 99 74 00 0, info@praxis-weinmann-mayer.de

Elke Jetter, Dipl. Sozialpädagogin, systemische Beratung, Beraterin Kraftfahreignung
Neige 36, 72336 Balingen (Fahrschule Jetter), Tel (0176) 34163680, www.mpu-vorbereitung-jetter.de, info@mpu-vorbereitung -jetter.de

AFN – Gesellschaft für Ausbildung, Fortbildung und Nachschulung e.V.
Richard-Strauß-Str. 5, 72336 Balingen, Tel (07433) 27 51 57

U-check 24 e.K., Abstinenz-Kontrollprogramm
Richard-Strauß-Str. 5/1, 72336 Balingen, (0170) 47 30 959, www.u-check24.de

TÜV Süd Pluspunkt GmbH [Vorbereitung]
Richard-Strauß-Strasse 5, 72336 Balingen, Tel (0800) 3575757, Fax (089) 5791-3476, pluspunkt@tuev-sued.de

TÜV Süd Life Service GmbH (MPI)[Prüfung]
Karlsstrasse 19, 72336 Balingen, Tel (07433) 96 82-11, mpi.balingen@tuev-sued.de

MTO Fahreignung GmbH
Schweickhardtstraße 3, 72072 Tübingen, Tel  (07071) 7 95 28 20

GRUS mbH, Gesellschaft für rechtsmedizinische Untersuchungen und Sachverständigentätigkeit
Postfach 2603, 72076 Tübingen, Tel (07071) 254-130, Fax (07071) 254-131, mobil (0172) 7482994, hermann@grus.info

Keine Gewährleistungsansprüche bei Schwarzarbeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 01.08.2013, VII ZR 6/13) und (Urt. v. 10.04.2014, VII ZR 241/13), dass Gewährleistungsansprüche aus einem Werkvertrag nicht bestehen, wenn dieser aufgrund eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz nichtig ist. Dies sei der Fall, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen seine steuerlichen Pflichten verstößt und der Auftraggeber den Verstoß kennt und zu eigenem Vorteil ausnutzt.

Zugrunde lag ein Vertrag über die Pflasterung einer Auffahrt. Die Auftraggeberseite hatte (fast) alles Material besorgt. Der Unternehmer hatte die Arbeiten durchgeführt. Es kam zu vom Unternehmer verschuldeten Unebenheiten, welche nur mit großem Aufwand beseitigt werden konnten. Der Auftraggeber verlangte die Nachbesserung und schließlich Schadensersatz.  Der BGH wies die Klage ab.

Der BGH hat mit seinem Urteil die Rechtsprechung zu den Folgen von Abreden zur „Steuervermeidung“ somit weitere Klarheit geschaffen. Erweiternd zu seinen Entscheidungen zur „Ohne-Rechnung-Abrede“ (dort wurde nur dieser Vertragsteil isoliert als nichtig angesehen bei ansonsten fortgeltendem Bauvertrag), folgt aus dem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nun eindeutig die vollständige Nichtigkeit des Vertrages. Ein nichtiger Vertrag wird rechtlich so behandelt, als ob es ihn nie gegeben hätte.

Hierzu „passend“ hat das OLG Schleswig mit Urteil vom 16.08.2013, 1 U 24/13 entschieden (nicht rechtskräftig), dass bei einem Vertrag mit Schwarzgeldabrede (welcher nichtig ist) der Unternehmer weder den vereinbarten Werklohn  noch Ersatz für eine bereits erbrachte handwerkliche Leistung verlangen kann.
UPDATE: Das Urteil ist seit 10.04.2014 durch den BGH (VII ZR 241/13) bestätigt und somit rechtskräftig.

Restwertermittlung durch Sachverständige

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13.10.2009 (VI ZR 318/08) seine Rechtsprechung zur Ermittlung des Restwertes bei der Abrechnung eines total beschädigten Unfall-KfZ weiter konkretisiert. Es wurde klargestellt, dass in der Regel die Einholung von drei Angeboten auf dem REGIONALEN Markt eine geeignete Schätzgrundlage bildet. Die Angebote müssen dann allerdings konkret benannt werden. Somit ist ein Einstellen des Fahrzeuges in eine Restwertbörse durch den Sachverständigen NICHT erforderlich und es müssen auch keine Ausdrucke beigefügt werden. Der Geschädigte muss auch keine weiteren Bemühungen entfalten.

WICHTIG: Liegt von der Versicherung bereits ein konkretes, höheres Restwertangebot vor, BEVOR das Fahrzeug verkauft wird, ist dieses zu beachten bzw. für die Abrechnung maßgeblich.

Es hat sich allerdings eingebürgert, dass auch privat beauftragte Sachverständige Fahrzeuge im Totalschadensfall in eine Restwertbörse einstellen um die Ermittlung des Restwertes zu unterstützen.

Zugang einer fristlosen Kündigung im Urlaub

Urteil des BAG vom 22.03.2012 – 2 AZR 244/11
Der Arbeitnehmer befindet sich im gewährten Urlaub vom 12.06. bis 27.06.2009. Am 25.06.2009 stellt ihm der Arbeitgeber um 13:00 Uhr an seiner Heimatanschrift eine außerordentliche (also fristlose) Kündigung zu. Dagegen erhebt der Arbeitnehmer am 17.07.2009 (also nach Ablauf der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG) Kündigungsschutzklage, verbunden mit einem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung, dies mit der Begründung, die Kündigung sei im Rechtssinn ihm nicht am 25.06.2009 zugegangen, weil der Arbeitgeber gewusst habe, dass der Arbeitnehmer sich im Erholungsurlaub befinde.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsauffassung nicht geteilt und die Klage für unbegründet erklärt. Es hält in ständiger Rechtsprechung daran fest, dass ein um 13:00 Uhr in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfenes Kündigungsschreiben diesem trotz seiner Urlaubsabwesenheit noch am selben Tag zugegangen sei (§ 130 BGB). Eine verkörperte Willenserklärung – wie ein Brief – gehe dem Empfänger dann zu, wenn sie verkehrsüblicher Weise in seine tatsächliche Verfügungsgewalt gelangt sei und unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit bestehe, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen. Der Einwurf in den Hausbriefkasten bewirke also den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen sei. Dabei sei es unerheblich, ob und wann der Empfänger die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis nimmt und ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder Urlaub gehindert sei. Dies gelte selbst dann, wenn dem Arbeitgeber die urlaubsbedingte Ortsabwesenheit bekannt ist.

Das Bundesarbeitgericht hat auch verworfen den Gesichtspunkt, dass ein treuwidriges Verhalten vorliegen könnte, wenn dem Arbeitgeber diese Umstände bekannt seien.

Streitentscheidend war im konkreten Fall die Uhrzeit des Einwurfs. Das Gericht hat eine Auskunft der Post eingeholt, wann regelmäßig mit einer Briefzustellung zu rechnen sei. Ergebnis war, dass im Wohngebiet des Arbeitnehmers am Nachmittag tatsächlich noch mit Zustellungen zu rechnen sei. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die Briefzustellung jedenfalls nicht regelmäßig vor 13:00 Uhr beendet sei. Somit war mit einer Kenntnisnahme des Schreibens durch den Arbeitnehmer bei einem Einwurf um 13:00 Uhr noch am selben Tag zu rechnen.

Es gilt also zweierlei:

1. Der Arbeitgeber darf kündigen, während der Arbeitnehmer sich im Urlaub befindet.

2. Bei einer fristlosen Kündigung ist für den Arbeitgeber Eile geboten, weil die 2-Wochen-Frist des § 626 BGB greift (wenn der Arbeitgeber von dem Kündigungsgrund der fristlosen Kündigung Kenntnis erlangt, muss er die Kündigung erklären und zugehen lassen innerhalb von zwei Wochen). Da kann leicht in Fällen des Urlaubs ein Problem auftauchen dahingehend, ob der Arbeitgeber dann – wenn er von der Abwesenheit des Arbeitnehmers weiß – trotzdem die Kündigung zur „Rettung“ der 2-Wochen-Frist zugehen lassen kann. Das Bundesarbeitsgericht bejaht diese Frage ausdrücklich und hält insoweit an einer langjährigen Rechtsprechung fest.

3. Die Kündigung muss so in den Briefkasten eingeworfen werden, dass ein Nachweis möglich ist. Dies geschieht am Besten durch Boten oder durch Einwurfeinschreiben; nicht jedoch durch Einschreiben mit Rückschein. Dieser gilt erst als zugegangen, wenn er vom Arbeitnehmer abgenommen wird (also durch Übergabe seitens des Briefträgers) oder aber auf der Post im Falle der Abwesenheit abgeholt wird. Wenn der Arbeitnehmer den Einschreibebrief niemals abholt, geht er auch nicht zu, weil der Brief dann nach Ablauf der Liegefrist an den Absender (Arbeitgeber) zurückgeschickt wird. Bis dahin ist in jedem Fall die 2-Wochen-Frist abgelaufen.

4. Der Bote muss zeugentauglich sein. Dies bedeutet, dass er nicht wegen Falschaussage vor Gericht vorbestraft sein sollte. Er sollte vor allem auch den Text des Schreibens gelesen und verstanden haben, weil er nicht etwa nur vor Gericht dann bestätigen können sollte, dass er gesehen hat, wie der Chef einen weißen Umschlag in den Briefkasten geworfen hat und er nicht angeben kann, was Inhalt dieses Briefes gewesen war. Im Übrigen ist der Arbeitgeber selbst oder der Geschäftsführer einer GmbH selbstverständlich nicht Zeuge und damit auch als Bote des Briefes untauglich.

5. Auch über die Tageszeit des Briefeinwurfs sollte man sich Gedanken machen. Der Einwurf auf dem Weg nach Hause ist jedenfalls für diesen Tag gerechnet zu spät. Man solle sich nicht länger als bis zur Mittagszeit Zeit lassen, wenn es auf den konkreten Tag ankommt, da später eingeworfene Briefe als am Folgetag erst zugegangen gelten werden.

Wie man sieht, kann man auch beim Zugang einer Kündigung (nicht nur beim Inhalt) viel falsch machen. Die Beratungskosten bei einem Rechtsanwalt stehen in keinem Verhältnis zu den finanziellen Folgen einer Kündigung, die schon an den Formalien scheitert.