Abmahnung

Die arbeitsrechtliche Abmahnung ist eine Erklärung der einen Vertragspartei an die andere Vertragspartei, mit welcher auf ein Fehlverhalten aufmerksam gemacht wird. Es muss enthalten sein, die Aufforderung, das Fehlverhalten künftig zu unterlassen. Für den Fall der Fortsetzung des Fehlverhaltens muss der Ausspruch einer Kündigung angedroht werden.

Wer darf eine Abmahnung aussprechen?

Beide Parteien des Arbeitsverhältnisses, also der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (!), dürfen Abmahnungen aussprechen. Auf Seiten des Arbeitgebers wird in der Regel persönliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers zugrunde liegen, z.B. Zuspätkommen, Nichtbeachten von Anweisungen, usw., seitens des Arbeitnehmers geht es zumeist um verspätete Lohnzahlungen durch den Arbeitgeber.

Wann darf eine Abmahnung ausgesprochen werden?

Eine Abmahnung darf immer ausgesprochen werden, wenn steuerbares Fehlverhalten zugrunde liegt. Dies ist z.B. nicht der Fall, bei schwerer Erkrankung und insoweit verzögerten Meldungen an den Arbeitgeber, Alkoholsucht, unschuldigen Verspätungen, usw. Auch muss das Fehlverhalten ein gewisses Gewicht haben; Kleinigkeiten ohne echte Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis können nicht abgemahnt werden.

Ist eine bestimmte Form einzuhalten?

Jein. Gundsätzlich darf eine Abmahnung auch mündlich ausgesprochen werden, jedoch empfiehlt sich aus Beweisgründen immer die schriftliche Abmahnung. Auch der Zugang der Abmahnung sollte aus Beweisgründen auf einem sicheren Weg (Bote mit schriftlicher Bestätigung, Einschreiben, usw.) erfolgen.

Die Abmahnung muss darüber hinaus das beanstandete Verhalten genau beschreiben. Es reichen also nicht ganz allgemeine Formulierungen, man habe sich „falsch“ verhalten und sollte sich künftig z.B. „richtig“ zu verhalten.

Ist eine Frist einzuhalten?

Nein, der Ausspruch einer Abmahnung ist nicht an eine Frist gebunden. Allerdings kann nach längerer Zeit das Recht zum Ausspruch einer Abmahnung verwirkt werden. Die Bewertung des Zeitmoments ist dann eine Einzelfallentscheidung. Häufig kommte es vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einem Fehlverhalten Gespräche führen oder andere Folgen vereinbaren. Dann braucht die betroffene Partei nicht auch noch mit der zusätzlichen Abmahnung rechnen. Es ist auch anerkannt, dass zwischenzeitliche Beförderungen oder Bewilligungen von Gehaltserhöhungen die späte Abmahnung ausschließen.

Was sind die Folgen einer Abmahnung?

Erst einmal gibt es – außer dem Ärger – keine direkte Folge. Ist die Abmahnung berechtigt, droht allerdings im Wiederholungsfalle die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Vergeht eine lange Zeit nach der Abmahnung ohne weitere gleichartige Beanstandung von Fehlverhalten, verliert die Abmahnung an Gewicht und kann schließlich nicht mehr zur Begründung einer Kündigung herangezogen werden. Leider gibt es über den erforderlichen Zeitablauf keine einheitliche Regelung; die Rechtsprechung entscheidet im Einzelfall.

Eine Folge kann die Beeinträchtigung der Karriere sein; es liegt auf der Hand, dass Arbeitnehmer ohne Abmahnung in der Personalakte im Vorteil sind gegenüber Arbeitnehmern mit Abmahnung.

Steht ein Arbeitsplatzwechsel an, könnte sich die Abmahnung auch im Zeugnis auswirken. Der seriöse Arbeitgeber kann kaum darüber hinwegsehen bei der Zeugniserstellung.

Wie wehre ich mich gegen eine unberechtigte Abmahnung?

Als Arbeitnehmer haben Sie bei einer unberechtigten Abmahnung einen Anspruch auf Beseitigung der Abmahnung und auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Dieser Anspruch kann – nötigenfalls – gerichtlich durchgesetzt werden. Diesen Anspruch sollten Sie auch nutzen, falls Sie unberechtigt angemahnt wurden.

Oft ist es allerdings schwierig nachzuweisen, dass die Abmahnung unberechtigt ist. Es ist daher wichtig, unverzüglich alle möglichen Beweismöglichkeiten zu erfassen und zu sichern. Waren z.B. Kollegen anwesend und können mit ihrer Aussage helfen? Sind diese bereit, eine schriftliche Aussage zu Verfügung zu stellen?

Abzuwägen ist, ob es sich in der Abwägung aller Umstände lohnt, die Abmahnung isoliert anzugreifen. Häufig kann es auch eine sinnvolle Strategie sein, im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens nach Ausspruch der arbeitgeberseitigen Kündigung die Wirksamkeit der Abmahnung anzugreifen. Diese Abwägung muss allerdings aufgrund fachlich qualifizierter Beratung erfolgen.

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