Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung ist ein gerichtliches Verfahren, das der geordneten Abwicklung eines Nachlasses dient. Sie wird vom Nachlassgericht angeordnet und von einem Nachlassverwalter durchgeführt. Ziel ist es, den Nachlass zu sichern, zu ordnen und die Ansprüche von Erben und Gläubigern korrekt zu erfüllen – insbesondere, wenn unklar ist, ob der Nachlass überschuldet ist oder die Vermögensverhältnisse unübersichtlich sind.

Die Nachlassverwaltung führt im Wesentlichen zu einer Trennung des Nachlasses vom restlichen Vermögen des Erben. Durch die Nachlassverwaltung wird die Haftung des Erben auf den Nachlass begrenzt.

Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag durch das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers angeordnet. Antragsberechtigt sind insbesondere die Erben und der Testamentsvollstrecker. Auch die Gläubiger dürfen unter bestimmten Umständen den Antrag auf Nachlassverwaltung stellen.

Mit der Nachlassverwaltung verliert der Erbe (bzw. verlieren die Miterben) die Befugnis, den Nachlass zu verwalten oder über den Nachlass zu verfügen. Dies bedeutet, dass z.B. aus einem gemeinsamen Haushalt keine Nachlassgegenstände entfernt werden dürfen. Dies ist die Kehrseite der Begrenzung der Haftung auf den Nachlass und der Schutz des eigenen Vermögens des Erben.

Bei einer klaren Überschuldung des Nachlasses darf das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung nicht anordnen, da noch nicht einmal die anfallenden Kosten gedeckt wären.