Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über. Die Gesamtrechtsnachfolge betrifft sowohl das positive als auch das negative Vermögen.
Es gibt immer (mindestens) einen Erblasser, also die Person, welche durch ihren Tod etwas an andere vererbt. Mehrere Erben treten als Erbengemeinschaft an die Stelle des Erblassers, ein einziger Erbe wird Alleinerbe. Gibt es nicht mindestens einen Erben, erbt der Staat.
Stirbt eine Person ohne Testament oder Erbvertrag, greift die gesetzliche Erbfolge, auch „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ genannt. Sie ordnet die Erben in sogenannte Ordnungen nach einer festen Reihenfolge ein. Vorrang hat stets die niedrigste Ordnung, in der noch erbberechtigte Personen leben.
Auch wenn ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden ist (gewillkürte Erbfolge – nach dem „letzten Willen“ des Erblassers), kommt unter Umständen der gesetzlichen Erbfolge eine Bedeutung zu. Diese ist deshalb in allen erbrechtlichen Angelegenheiten zunächst zu ermitteln.
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Erben erster Ordnung:
Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel) -
Erben zweiter Ordnung:
Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen) -
Erben dritter Ordnung:
Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen) -
Erben vierter Ordnung:
Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (entferntere Verwandte wie Cousins 3. Grades).
Solange Erben einer vorrangigen Ordnung vorhanden sind, schließen sie die nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge aus. Innerhalb einer Ordnung schließen Erben mit näherer Verwandschaft die weiteren Verwandten aus.
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Beispiel: Unverheirateter Vater Paul (Erblasser) verstirbt, von 2 eigenen Kindern Markus und Andreas ist Markus bereits verstorben, hat jedoch seinerseits eine Tocher Sophie (Enkelin von Paul) hinterlassen. An die Stelle des verstorbenen Kindes Markus tritt die Enkelin Sophie.
Auch Ehegatten erben nach der gesetzlichen Erbfolge. Wichtig ist immer die Beachtung des ehelichen Güterstandes, da jeweils unterschiedliche Regelungen gelten.
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Ehegatten-Erbrecht
Der überlebende Ehegatte erbt neben Verwandten der ersten Ordnung in der Regel die Hälfte des Nachlasses (bei Zugewinngemeinschaft). Die andere Hälfte geht an die Erben erster Ordnung. Bei Scheidung erlischt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten
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Beispiel: Vater verstirbt, verheiratet, 3 Kinder, Nachlasswert € 300.000,00
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Mutter: ½ des Nachlasses = 50% = € 150.000,00
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Drei Kinder: teilen sich die andere ½ zu gleichen Teilen
= 3 x 1/6 = je € 50.000,00
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Sogenannte „nichteheliche Kinder“ sind Kinder, deren Eltern nicht verheiratet sind bzw. nicht verheiratet waren. Sie werden im deutschen Erbrecht betreffend die Erfolge nach der Mutter uneingeschränkt wie eheliche Kinder behandelt, beim Vater in Erbfällen jedenfalls seit 1998, sofern dieser die Vaterschaft anerkannt hat bzw. diese festgestellt wurde.
Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt und zwar in jeder Beziehung und im Verhältnis zu allen Verwandten, wenn sie nach dem 01.01.1977 und als Minderjährige und in Deutschland adoptiert worden sind. Ansonsten gelten Sonderregelungen.
Ohne letztwillige Verfügung gilt stets die gesetzliche Erbfolge. Die Erbschaft fällt automatisch „einfach so“ an, auch ohne Kenntnis des Erben. Unter Umständen besteht ein Recht zur Ausschlagung, welches fristgebunden ist.
Die gesetzliche Erbfolge bzw. Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt seit 2015 dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Die gesetzliche Erbfolge kann durch Testament oder Erbvertrag individuell gestaltet werden, auch mit einer Rechtswahl entsprechend der Staatsangehörigkeit.

